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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1 litb;Rechtssatz
Es muß zwar die besondere Bedeutung der Vortätigkeit nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein (Hinweis E 14.11.1988, 88/12/0086), wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist. Dies gilt umsomehr dann, wenn die als Behandlung von Rechtsangelegenheiten zu wertenden dienstlichen Aufgaben des Beamten, die nur einen kleinen Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausmachen, mit dem von ihm nach seinem Vorbringen als Rechtsanwaltsanwärter behandelten Problembereichen ("Verteidiger in Strafsachen, weitgehende autonome Durchführung verschiedenster Rechtssachen in Zivilrecht, Außerstreitrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Grundbuchsrecht und Vertragsgestaltung") in Beziehung gesetzt werden und sich nur wenige Berührungspunkte mit den dienstlichen Anforderungen zeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120206.X01Im RIS seit
20.11.2000