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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art118;Rechtssatz
Weder für die Errichtung noch für die Auflassung einer privaten Musikschule - hier einer Marktgemeinde - ist eine staatliche Bewilligung erforderlich; es genügt in beiden Fällen die Willenserklärung des Schulerhalters und die Anzeige an die Schulbehörde nach dem PrivSchG. Die Beschlußfassung obliegt dem Gemeinderat gem § 35 Abs 1 GdO NÖ, weil es sich um eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Angelegenheit handelt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120109.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011