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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0649/66 B 21. Dezember 1966 RS 1Stammrechtssatz
Im Zeitpunkte der Einbringung eines Ansuchens im Dienstwege ist die oberste Behörde iSd § 27 VwGG 1965 nur dann als angerufen anzusehen, wenn sie in der Eingabe benannt wurde. Wurde die Eingabe ohne eine solche Benennung nach § 6 Abs 1 AVG 1950 an die oberste Behörde weitergeleitet, so gilt die Behörde erst im Zeitpunkte des Einlanges der Eingabe bei ihr als angerufen.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeBinnen 6 MonatenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120187.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017