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L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
ÄrzteK Stmk Entschädigung für Zeitversäumnis 1984;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat - über entsprechenden Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art 139 Abs 1 B-VG in dieser Beschwerdesache - mit Erkenntnis vom 21.6.1993, V 23/92, den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beschluß der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark vom 27.6.1984 über die "Neuregelung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Dienste der Ärztekammer für Steiermark", kundgemacht durch ein mit 6.7.1984 datiertes Merkblatt, als gesetzwidrig aufgehoben. Das führt zufolge der Bestimmung des Art 139 Abs 6 B-VG dazu, daß der genannte Beschluß vom 27.6.1984 im vorliegenden Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist, womit dem angefochtenen Bescheid die rechtliche Basis entzogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110183.X01Im RIS seit
20.11.2000