Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Minderung der Bezüge ist eine vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Suspendierung, der aber keine Strafbedeutung zukommt. Durch die Bezugskürzung soll vielmehr ein Ausgleich für die durch den Verdacht einer schweren schuldhaften Pflichtverletzung bedingte Nichtdienstleistung geschaffen werden. Mit der gesetzlichen Regelung über die Kürzung der Bezüge bei der Suspendierung sollte dem Eindruck entgegengewirkt werden, daß öffentlichrechtliche Bedienstete, die im Verdacht einer schwereren Pflichtverletzung stehen und daher von der Dienstleistung ausgeschlossen werden müssen, ohne Dienstleistung weiter die vollen Bezüge erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120259.X02Im RIS seit
20.11.2000