RS Vfgh 1987/3/2 B1099/86

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Veröffentlicht am 02.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

In dem Verfahren, das zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides (betr. Studienbeihilfe) geführt hat, war nicht der Einschreiter, sondern nur dessen eigenberechtigte Tochter Partei. Durch den angefochtenen Bescheid ist demnach allein die Rechtssphäre der Tochter des Beschwerdeführers, nicht aber die des Beschwerdeführers berührt worden. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfGH 3.12.1979, B193/78, VfSlg. 9039/1981;

Rechtssatz

Nur vom einschreitenden Vater der an sich beschwerdelegitimierten Bescheidadressatin unterfertigte Eingabe.

Entscheidungstexte

  • B 1099/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.03.1987 B 1099/86

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1099.1986

Dokumentnummer

JFR_10129698_86B01099_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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