Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
In dem Verfahren, das zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides (betr. Studienbeihilfe) geführt hat, war nicht der Einschreiter, sondern nur dessen eigenberechtigte Tochter Partei. Durch den angefochtenen Bescheid ist demnach allein die Rechtssphäre der Tochter des Beschwerdeführers, nicht aber die des Beschwerdeführers berührt worden. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfGH 3.12.1979, B193/78, VfSlg. 9039/1981;Rechtssatz
Nur vom einschreitenden Vater der an sich beschwerdelegitimierten Bescheidadressatin unterfertigte Eingabe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1099.1986Dokumentnummer
JFR_10129698_86B01099_01