TE Vfgh Beschluss 2004/6/9 B163/04 ua

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

EuRAG 2000 §5
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.98 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat Art5
VfGG §17 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden einer deutschen Rechtsanwältin wegen nichtbehobenen Mangels der Einbringung der Beschwerden durch einen bevollmächtigten österreichischen Rechtsanwalt; keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerden richten sich gegen näher bezeichnete Bescheide des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

2.1. Mit Verfügung vom 29. Jänner 2004, der Beschwerdeführerin zugestellt am 4. Februar 2004, forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin - eine deutsche Rechtsanwältin - gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerden binnen vier Wochen entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder gemäß §5 Abs1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), BGBl. I 2000/27, durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt handelnden ausländischen Rechtsanwalt (aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen.

2.2. Innerhalb dieser Frist teilte die Beschwerdeführerin dem Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 5. Februar 2004 ihre Rechtsauffassung mit, daß das Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2004 eine "schwere Diskriminierung darstellt, die keiner europarechtlicher Überprüfung standhält". Sie verkennt dabei offenbar, daß §5 EuRAG in Umsetzung des Art5 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. 1998, L 77, 36, ergangen ist.

Am 16. Februar 2004 langte beim Verfassungsgerichtshof ein weiteres Schreiben ein, ohne daß die Beschwerdeführerin darin auf die Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2004 Bezug nahm.

3. Da die vierwöchige Frist sohin ungenützt verstrichen ist, sind die Beschwerden gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

EU-Recht, Rechtsanwälte, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B163.2004

Dokumentnummer

JFT_09959391_04B00163_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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