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L16003 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft NiederösterreichNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Der tatsächliche - wenn auch nur "provisorische" - Betrieb einer Privatschule durch die beteiligten Gemeinden im Stadium vor Begründung der Rechtspersönlichkeit eines Gemeindeverbandes (Genehmigung der Landesregierung) kann rechtlich nur als Gesellschaftsvertrag nach bürgerlichem Recht angesehen werden, der sich dadurch auszeichnet, daß die beiden Personen öffentlichen Rechts sich zu einem gemeinsamen Zweck verbunden haben. Betreibt eine Gemeinde vor der rechtlichen Begründung des beabsichtigten Gemeindeverbandes tatsächlich weiterhin eine Musikschule, so erweist sich unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung trotz der formell vorangegangenen Auflassung der Musikschule durch die Gemeinde die Versetzung eines Lehrers an dieser Musikschule in den zeitlichen Ruhestand - wenn der Dienstposten zumindest während des laufenden Jahres vorhanden war - iSd § 63 Abs 1 lit a GdBDO NÖ 1976 als rechtswidrig, soferne seiner Verwendung an der provisorisch weitergeführten Musikschule weder erkennbare tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120109.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011