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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
GdBDO NÖ 1976 §1 Abs2;Rechtssatz
Auf die Ruhestandsversetzung eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Lehrers an einer von dieser erhaltenen Privatschule sind gemäß § 1 Abs 2 GdBDO NÖ 1976 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere dessen § 63, sinngemäß anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120109.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011