RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1991/675;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 5.10.1993 93/11/0105, 93/11/0106, 93/11/0145, 93/11/0150

Rechtssatz

Aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1.7.1993, B 2069/92, angestellten Erwägungen, denen sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist davon auszugehen, daß § 2 Abs 1 ZDG ein verfassungssetzlich gewährleistetes Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht begründet und daß dieses Recht durch eine unrichtige Beurteilung bzw durch eine mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftete Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Wehrpflicht verletzt wird.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110149.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten