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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 5.10.1993 93/11/0105, 93/11/0106, 93/11/0145, 93/11/0150Rechtssatz
Aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1.7.1993, B 2069/92, angestellten Erwägungen, denen sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist davon auszugehen, daß § 2 Abs 1 ZDG ein verfassungssetzlich gewährleistetes Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht begründet und daß dieses Recht durch eine unrichtige Beurteilung bzw durch eine mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftete Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Wehrpflicht verletzt wird.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110149.X01Im RIS seit
20.11.2000