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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0254Rechtssatz
Das Dienstverhältnis eines Beamten ist durch das öffentliche Recht inhaltlich bestimmt und daher von vornherein rechtlich gesehen keinen wie immer gearteten "Vereinbarungen" zugänglich (hier hat der Bf behauptet, unter Zusage der Anrechnung von Pensionsjahren einen Rechtsmittelverzicht abgegeben zu haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120253.X01Im RIS seit
11.07.2001