RS VwGH Erkenntnis 1993/09/28 92/12/0184

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Rechtssatz

Wird eine Beschwerde "gegen den Bescheid" der belangten Behörde eingebracht und ist der Antrag auf dessen Aufhebung gerichtet, kann der Beschwerde nicht die Bedeutung zukommen, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides zum Teil unangefochten bleiben sollte. Der Ausspruch über die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung des Bf, die mit dem hier angefochtenen Bescheid erfolgte, ist als solche auch nicht teilbar und kann als notwendige Einheit nicht hinsichtlich eines damit erworbenen Anspruches auf Beibehaltung zumindest der darin ausgesprochenen dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung in Teilrechtskraft erwachsen. Daraus folgt, daß durch die ausdrückliche Erklärung des Bf, er sei durch diesen Abspruch nicht beschwert, eine wirksame Anfechtung dieses Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Dem dieser ausdrücklichen Erklärung widersprechende Beschwerdepunkt (hier erachtet sich der Bf zwar durch die Einreihung in die DKl VI, GehSt 3 nicht beschwert, aber im Recht auf "unmittelbare höhere Einreihung") kommt für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidende Bedeutung nicht zu, weil mangels Beschwer durch den Ausspruch über die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Bf auf "höhere Einreihung" ausgeschlossen ist.

Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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