RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0024

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1;
PG 1965 §15;
PG 1965 §21 Abs3;
PG 1965 §21 Abs5;
PGNov 08te Art2 Abs2;

Rechtssatz

§ 21 Abs 3 PG stellt auf den Anspruch auf Witwerversorgung im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe und nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bezahlten Leistungen. Der Anspruch auf Versorgungsbezug ist durch § 15 PG in Verbindung mit Art II Abs 2 der 08ten PG-Nov in Form einer Etappenregelung in der Weise bestimmt, daß der volle Anspruch auf Versorgungsbezug erst mit 1.1.1995 erreicht wird. Bei dieser verfassungskonformen Interpretation sieht der VwGH keine Veranlassung, hinsichtlich der Vorschrift des Art II Abs 2 der 08ten PG-Nov bzw dem § 21 Abs 3 PG einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH zu stellen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des VfGH in diesem Zusammenhang berechtigt ist, seine Regelungen den geänderten Verhältnissen allmählich anzupassen (Hinweis E VfGH 14.3.1984, G 77/83 und G 71/84, sowie VfGH 3.10.1989, B 1436/88).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120024.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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