RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0262

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §44;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausgehend davon, daß der Bf bereits in den Ruhestand versetzt worden ist, und die rechtliche Bedeutung des angefochtenen Bescheides als Feststellungsbescheid in einer Klarstellung von Rechtsverhältnissen (Verpflichtung zur Befolgung einer Weisung) zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art zu sehen ist, kommt den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen für die Rechtsstellung des Bf als Ruhestandsbeamter nur mehr theoretische Bedeutung zu (Hinweis: E 19.12.1992, 90/12/0247).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120262.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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