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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ausgehend davon, daß der Bf bereits in den Ruhestand versetzt worden ist, und die rechtliche Bedeutung des angefochtenen Bescheides als Feststellungsbescheid in einer Klarstellung von Rechtsverhältnissen (Verpflichtung zur Befolgung einer Weisung) zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art zu sehen ist, kommt den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen für die Rechtsstellung des Bf als Ruhestandsbeamter nur mehr theoretische Bedeutung zu (Hinweis: E 19.12.1992, 90/12/0247).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120262.X01Im RIS seit
25.01.2001