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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a;Rechtssatz
Der erste Satz des § 92 Abs 1 GdO NÖ bringt zum Ausdruck, daß die einem Bescheid oder einer Verordnung zugrundeliegenden Beschlüsse des Gemeinderates bzw des Gemeindevorstandes nicht zu prüfen sind, sondern nach den einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung mit einer Bescheidprüfung bzw Verordnungsprüfung (§§ 88 bzw 93 GdO NÖ) vorzugehen ist. Hierunter fällt ein Beschluß nicht, mit dem die Erlassung einer Verordnung abgelehnt wird. Die durch § 92 Abs 1 GdO NÖ geschaffene Befugnis eröffnet der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, auch jenen Bereich der Gemeindeverwaltung einer Kontrolle zu unterziehen, der nicht in Form einer Verordnung oder eines Bescheides nach außen hin in Erscheinung tritt. Erst damit ist eine umfassende Kontrolle der Gemeindeverwaltung, deren Maßstab in jedem Fall die Gesetzmäßigkeit ist, gewährleistet (vgl idS Berchtold, Die Gemeindeaufsicht, S 147 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120252.X02Im RIS seit
11.07.2001