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L00303 Bezüge Bürgermeisterentschädigung NiederösterreichNorm
BezügeG NÖ 1972 §18;Rechtssatz
In § 18 NÖ BezügeG ist festgelegt, daß die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches sind. Aus der Zugehörigkeit dieser Materie zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde darf nicht der Schluß gezogen werden, der Gemeinde stünde in diesem Bereich eine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit zu. Sie hat diese Aufgabe vielmehr nach Art 118 Abs 4 B-VG im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes zu besorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120252.X01Im RIS seit
11.07.2001