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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/17 92/11/0016 2Stammrechtssatz
Ein Kollegialorgan entscheidet in einer nicht nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitwirkt oder Personen an der Entscheidung beteiligt sind, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, oder bei denen es sich nicht um Mitglieder dieses Kollegialorganes handelt (Hinweis E 22.10.1987, 87/09/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120218.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010