RS Vwgh 1993/9/28 93/12/0187

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BDG 1979 §54 Abs1;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/06 90/12/0114 2

Stammrechtssatz

Hat der Bf sein Anbringen nicht an die zuständige Behörde gerichtet, kann diese Behörde frühestens von dem Zeitpunkt an als angerufen gelten, ab dem das zur zuständigen Entscheidung an sie weitergeleitete Anbringen bei ihr einlangte (Hinweis E 23.1.1968, 1613/66, VwSlg 7277 A/1968).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeBinnen 6 MonatenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120187.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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