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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 5.10.1993 93/11/0105, 93/11/0106, 93/11/0145, 93/11/0150Rechtssatz
Jede unrichtige Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs 4 und des § 5 Abs 5 ZDG bedeutet zwangsläufig und ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Ein Bf, der behauptet, im angefochtenen Bescheid seien die einfachgesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs 4 und des § 5 Abs 5 ZDG unrichtig angewendet worden, kann demnach nur in dem durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt sein. Nach Art 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten ausgeschlossen, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich im vorliegenden Fall, da der Bf, wie dargetan, durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in einem verfassungsetzlich gewährleisteten Recht verletzt sein könnte. Die Prüfung daraufhin steht gemäß Art 144 Abs 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof zu.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110149.X02Im RIS seit
20.11.2000