RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §7 Abs4;
BDG 1979 §202 Abs2;
GehG 1956 §59a Abs2;
MRK Art14;
StGG Art2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 28.9.1993 92/12/0221

Rechtssatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, für den Unterricht in slowenischer Sprache in einem Fachgegenstand (nicht im Sprachunterricht Slowenisch) keine besondere Befähigung für den Unterricht in slowenischer Sprache zu fordern, die über die für die Verwendung der Unterrichtsprache Deutsch in einem Fachgegenstand, wo keine zusätzliche Ausbildung in Deutsch zu verlangen ist, die nicht durch ein Maturazeugnis einer deutschsprachigen Schule nachgewiesen werden kann, hinausgeht. Diese Überlegungen sind für die Auslegung des § 59a Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebend (vgl hiezu auch § 7 Abs 4 zweiter Satz AHStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120192.X02

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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