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10/10 GrundrechteNorm
AHStG §7 Abs4;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 28.9.1993 92/12/0221Rechtssatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, für den Unterricht in slowenischer Sprache in einem Fachgegenstand (nicht im Sprachunterricht Slowenisch) keine besondere Befähigung für den Unterricht in slowenischer Sprache zu fordern, die über die für die Verwendung der Unterrichtsprache Deutsch in einem Fachgegenstand, wo keine zusätzliche Ausbildung in Deutsch zu verlangen ist, die nicht durch ein Maturazeugnis einer deutschsprachigen Schule nachgewiesen werden kann, hinausgeht. Diese Überlegungen sind für die Auslegung des § 59a Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebend (vgl hiezu auch § 7 Abs 4 zweiter Satz AHStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120192.X02Im RIS seit
26.02.2001