RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0203

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §15 Abs8;
UOG 1975 §64 Abs3 litg;
UOG 1975 §75;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/18 91/12/0158 2 (hier Universitätskollegium der Wirtschaftsuniversität)

Stammrechtssatz

Ein nicht gehörig kundgemachter Beschluß des Gesamtkollegiums der Hochschule für Musik und darstellende Kunst über die Einsetzung einer ständigen Kommission mit Entscheidungsbefugnis gem § 14 lit a der GO des Gesamtkollegiums der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien ist für den VwGH unbeachtlich. Die anstelle des Gesamtkollegiums als Behörde eingeschrittene (entscheidungsbevollmächtigte) Person war daher nicht zur Entscheidung über den Antrag auf Nostrifizierung gem § 49 Abs 1 KHStG zuständig.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120203.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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