Hat der Bf sein Anbringen nicht an die zuständige Behörde gerichtet, kann diese Behörde frühestens von dem Zeitpunkt an als angerufen gelten, ab dem das zur zuständigen Entscheidung an sie weitergeleitete Anbringen bei ihr einlangte (Hinweis E 23.1.1968, 1613/66, VwSlg 7277 A/1968).