RS VwGH Erkenntnis 1993/09/28 91/12/0208

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/06 90/12/0114 2 Stammrechtssatz

Hat der Bf sein Anbringen nicht an die zuständige Behörde gerichtet, kann diese Behörde frühestens von dem Zeitpunkt an als angerufen gelten, ab dem das zur zuständigen Entscheidung an sie weitergeleitete Anbringen bei ihr einlangte (Hinweis E 23.1.1968, 1613/66, VwSlg 7277 A/1968).

Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 Monaten Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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