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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/02 90/11/0167 1Stammrechtssatz
Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken, auf welchem Wege immer er auch der Oberbehörde zugekommen sein mag, dies auch im Falle der Weiterleitung des Antrages nach § 6 AVG. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde, ist doch die Oberbehörde zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig geworden, weshalb sie diesbezüglich auch nicht im Sinne des Art 132 B-VG ihre Entscheidungspflicht verletzt haben konnte (Hinweis E 11.9.1968, 1016/67, VwSlg 7392A/68, E 8.4.1986, 85/05/0046 und B 31.5.1988, 88/11/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110160.X02Im RIS seit
20.11.2001