RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0172

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/05/0159 2

Stammrechtssatz

Wurde von der belangten Behörde einerseits die Gegenschrift nicht nur zu der vorliegenden Beschwerde, sondern auch zu den zu anderen Zahlen protokollierten Beschwerden erstattet, und ist andererseits auch nur eine einmalige Vorlage der sämtliche Beschwerdefälle betreffenden Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erfolgt, ist der Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand auf diese drei Beschwerdefälle gleichmäßig aufzuteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120172.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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