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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0186Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/05/0159 2Stammrechtssatz
Wurde von der belangten Behörde einerseits die Gegenschrift nicht nur zu der vorliegenden Beschwerde, sondern auch zu den zu anderen Zahlen protokollierten Beschwerden erstattet, und ist andererseits auch nur eine einmalige Vorlage der sämtliche Beschwerdefälle betreffenden Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erfolgt, ist der Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand auf diese drei Beschwerdefälle gleichmäßig aufzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120172.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010