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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist eine gemäß Art119a B-VG eingeräumte Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG eröffnet (VfSlg. 8773/1980. Daher können in solchen Fällen ausschließlich gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheide Beschwerdegegenstand seinRechtssatz
Beschwerde gegen (Berufungs-)Bescheide des Gemeinderates, mit denen Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von Geldspielautomaten vorgeschrieben worden war.
Gemäß §22 des Stmk LustbarkeitsabgabeG, LGBl. 1950/37 idgF, fällt die gegenständliche Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
In diesen Angelegenheiten kann gemäß §94 Stmk Gemeindeordnung, LGBl. 1967/115 idgF (Stmk GO) gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindeorganen Vorstellung erhoben werden.
Diese Berufungsentscheidungen enthalten in ihren Rechtsmittelbelehrungen den Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung gemäß §94 Stmk GO.
Daher könnten in den vorliegenden Fällen ausschließlich nach §94 Stmk GO ergangene aufsichtsbehördliche Bescheide Beschwerdegegenstand sein.
Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Gemeinderecht, Vorstellung, Wirkungsbereich eigenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B83.1987Dokumentnummer
JFR_10129696_87B00083_01