RS Vfgh 1987/3/4 B83/87, B84/87, B85/87, B86/87

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Stmk GdO §94

Leitsatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist eine gemäß Art119a B-VG eingeräumte Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG eröffnet (VfSlg. 8773/1980. Daher können in solchen Fällen ausschließlich gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheide Beschwerdegegenstand sein

Rechtssatz

Beschwerde gegen (Berufungs-)Bescheide des Gemeinderates, mit denen Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von Geldspielautomaten vorgeschrieben worden war.

Gemäß §22 des Stmk LustbarkeitsabgabeG, LGBl. 1950/37 idgF, fällt die gegenständliche Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

In diesen Angelegenheiten kann gemäß §94 Stmk Gemeindeordnung, LGBl. 1967/115 idgF (Stmk GO) gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindeorganen Vorstellung erhoben werden.

Diese Berufungsentscheidungen enthalten in ihren Rechtsmittelbelehrungen den Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung gemäß §94 Stmk GO.

Daher könnten in den vorliegenden Fällen ausschließlich nach §94 Stmk GO ergangene aufsichtsbehördliche Bescheide Beschwerdegegenstand sein.

Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit.

Entscheidungstexte

  • B 83-86/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.1987 B 83-86/87

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Gemeinderecht, Vorstellung, Wirkungsbereich eigener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B83.1987

Dokumentnummer

JFR_10129696_87B00083_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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