RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0135

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Es verbietet sich eine eng am Wortlaut der Normen orientierte Auslegung, die gegen den offenbaren Sinn des Gesetzes verstößt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120135.X02

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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