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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/22 88/18/0041 1 (hier: Bezeichnung als "Vorstellung" statt richtig "Berufung" gegen den Bescheid des Landeshauptmannes im Rahmen eines Entziehungsverfahrens nach dem KFG)Stammrechtssatz
Enthält ein Schriftsatz alle wesentlichen Merkmale einer Berufung, nämlich die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag, so vermag die unrichtige Bezeichnung dieses Schriftsatzes den Charakter als Berufung iSd § 63 AVG nicht zu beseitigen (hier: Bezeichnung als "Aufsichtsbeschwerde" gegen einen im Rahmen der Vollziehung des FleischUG ergangenen Bescheid eines Landeshauptmannes) (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0145; E 18.9.1987, 87/17/0301).
Schlagworte
FormerfordernisseVerbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110142.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010