RS Vwgh 1993/9/28 93/11/0142

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 88/18/0041 1 (hier: Bezeichnung als "Vorstellung" statt richtig "Berufung" gegen den Bescheid des Landeshauptmannes im Rahmen eines Entziehungsverfahrens nach dem KFG)

Stammrechtssatz

Enthält ein Schriftsatz alle wesentlichen Merkmale einer Berufung, nämlich die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag, so vermag die unrichtige Bezeichnung dieses Schriftsatzes den Charakter als Berufung iSd § 63 AVG nicht zu beseitigen (hier: Bezeichnung als "Aufsichtsbeschwerde" gegen einen im Rahmen der Vollziehung des FleischUG ergangenen Bescheid eines Landeshauptmannes) (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0145; E 18.9.1987, 87/17/0301).

Schlagworte

FormerfordernisseVerbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110142.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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