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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/18/0531 1Stammrechtssatz
Sind in einer Bescheidausfertigung drei Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über drei verschiedene Verwaltungsübertretungen enthalten und liegen die drei verhängten Geldstrafen jeweils unter S 10000,--, so ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes des UVS zur Entscheidung über eine Berufung auch dann gegeben, wenn die Summe der verhängten Geldstrafen den genannten Betrag übersteigt (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate,
02te Auflage, S 227; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931).
Schlagworte
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020069.X01Im RIS seit
11.07.2001