RS Vfgh 1987/3/4 G165/86

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art18 Abs1
Stmk LandesbeamtenG 1974 §106 Abs4 idF LGBl 33/1984

Leitsatz

Stmk. LandesbeamtenG idF LGBl. 33/1984; Widerspruch des §106 Abs4 zu Art18 Abs1 B-VG aus den in VfSlg. 11035/1986 (betreffend den im wesentlichen ähnlichen §112 Abs2 BDG 1979) dargelegten Gründe

Rechtssatz

§106 Abs4 der gemäß §2 Abs1 des Stmk LandesbeamtenG, LGBl. 124/1974, als LandesG in Geltung stehenden Dienstpragmatik, RGBl. 15/1914, idF der Ziffer 5.1.6. der Stmk LandesbeamtenG-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§106 Abs4 leg.cit. enthält die gleiche Ermächtigung an die zuständige Behörde zur Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - aus Anlaß der Suspendierung, wie sie durch

§112 Abs2 des Beamten-DienstrechtsG 1979, BGBl. 1979/333 angeordnet war. Daß §112 Abs2 dieses Gesetzes aber verfassungswidrig war, wurde mit ausführlicher Begründung schon mit E v 6.10.1986, G13/86, vom Verfassungsgerichtshof festgestellt.

Da somit auch §106 Abs4 leg.cit. aus den im angeführten Erk. ausgebreiteten Gründen nur die unbestimmte Ermächtigung der zuständigen Behörden enthält, eine Kürzung der Bezüge des suspendierten Beamten bis auf zwei Drittel zu verfügen, widerspricht er ebenso dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G165.1986

Dokumentnummer

JFR_10129696_86G00165_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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