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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §6 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0176 91/03/0177Rechtssatz
Ein Bedienungsverbot iSd § 4 Z 1 KflGDV stellt eine Auflage iSd § 6 Abs 3 KflG dar, kann also aus öffentlichen Rücksichten vorgesehen werden. Ist den öffentlichen Rücksichten mit einem teilweisen Bedienungsverbot auf einer bestimmten Strecke gedient, so reicht ein solches aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991030175.X04Im RIS seit
11.07.2001