RS Vwgh 1993/9/29 91/03/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §6 Abs3;
KflGDV 01te 1954 §4 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0176 91/03/0177

Rechtssatz

Ein Bedienungsverbot iSd § 4 Z 1 KflGDV stellt eine Auflage iSd § 6 Abs 3 KflG dar, kann also aus öffentlichen Rücksichten vorgesehen werden. Ist den öffentlichen Rücksichten mit einem teilweisen Bedienungsverbot auf einer bestimmten Strecke gedient, so reicht ein solches aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030175.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten