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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
VfGG §88Leitsatz
nachträgliche Kostenentscheidung (Ergänzung iSd §423 ZPO) nach Stattgebung einer BeschwerdeRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 11.10.1986, B607/85-12, der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Entscheidung über die von den Beschwerdeführern rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.
Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und den Beschwerdeführern nach §88 VfGG ein Kostenbetrag zuzusprechen.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B607.1985Dokumentnummer
JFR_10129696_85B00607_01