RS Vfgh 1987/3/4 B607/85

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §88
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

nachträgliche Kostenentscheidung (Ergänzung iSd §423 ZPO) nach Stattgebung einer Beschwerde

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 11.10.1986, B607/85-12, der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Entscheidung über die von den Beschwerdeführern rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.

Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und den Beschwerdeführern nach §88 VfGG ein Kostenbetrag zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B607.1985

Dokumentnummer

JFR_10129696_85B00607_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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