RS Vwgh 1993/9/29 93/03/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §34;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/07/27 93/03/0127 1

Stammrechtssatz

Der Jagdausschuß besitzt keine Rechtspersönlichkeit (Hinweis E 14.9.1972, 525/72). Dies hat zur Folge, daß eine behördliche Erledigung, die nur an den Jagdausschuß (und nicht etwa an die Jagdgenossenschaft) ergangen ist, rechtlich nicht als Bescheid existent geworden ist (Hinweis B 30.10.1984, 83/07/0379, VwSlg 11567 A/1984). Daran ändert nichts, daß die Erledigung der Jagdgenossenschaft zugekommen ist. Da sie für letztere nicht bestimmt war, liegt insbesondere kein Fall des § 7 ZustellG vor.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030139.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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