RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0172

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;

Rechtssatz

Daß dem Wiederaufnahmewerber (dieser ist mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO schuldig erkannt worden) die Bedienungsanleitung der Herstellerfirma für Alkomatgeräte von einem Bekannten zur Verfügung gestellt wurde, stellt keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG dar, weil aus dem Vorbringen des Bf nicht zu erkennen ist, welcher Inhalt dieser Bedienungsanleitung, wäre er bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesen, eine anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Daß Alkomatgeräte Funktionsstörungen unterliegen können, hat schon der Gesetzgeber erkannt und die Widerlegung eines mit einem Alkomatgerät erzielten Ergebnisses durch eine Messung des Blutalkoholgehaltes - als einzige Möglichkeit (Hinweis E 11.10.1991, 91/18/0234) - für zulässig erklärt.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020172.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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