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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Daß dem Wiederaufnahmewerber (dieser ist mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO schuldig erkannt worden) die Bedienungsanleitung der Herstellerfirma für Alkomatgeräte von einem Bekannten zur Verfügung gestellt wurde, stellt keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG dar, weil aus dem Vorbringen des Bf nicht zu erkennen ist, welcher Inhalt dieser Bedienungsanleitung, wäre er bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesen, eine anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Daß Alkomatgeräte Funktionsstörungen unterliegen können, hat schon der Gesetzgeber erkannt und die Widerlegung eines mit einem Alkomatgerät erzielten Ergebnisses durch eine Messung des Blutalkoholgehaltes - als einzige Möglichkeit (Hinweis E 11.10.1991, 91/18/0234) - für zulässig erklärt.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020172.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009