RS Vwgh 1993/9/29 93/03/0213

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG OÖ 1964 §20;
JagdG OÖ 1964 §21;
JagdG OÖ 1964 §64;
JagdG OÖ 1964 §8 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Einer Jagdgesellschaft kommt nach den Bestimmungen des OÖ JagdG für die Jagdpacht und für die damit aus der Jagdausübung entstehenden Rechte und Pflichten, also auch für Maßnahmen nach § 64 OÖ JagdG, Rechtspersönlichkeit (als teilrechtsfähige Person) zu (Hinweis E 29.9.1993, 92/03/0001), weshalb sie zu Recht als Partei des Verwaltungsverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behandelt und ihr die Kostenersatzpflicht auferlegt wurde. Auf welche Weise ein Exekutionstitel gegen die zur ungeteilten Hand haftenden Jagdgesellschafter erwirkt werden kann, insbesondere ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen des § 21 Abs 7 OÖ JagdG berechtigt ist, über Antrag der hier antragstellenden Parteien einen exekutionsfähigen Bescheid zur Hereinbringung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die einzelnen Mitglieder der Jagdgesellschaft zu erlassen, ist hier (Gegenstand des Verfahrens: Antrag auf Ausstellung einer exekutionsfähigen Bestätigung, wonach die Jagdgesellschaft ident ist mit den einzelnen Gesellschaftern) nicht zu prüfen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030213.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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