RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0126

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/03 90/03/0141 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsauskunft eines Behördenorgans kann auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluß ausüben; eine unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde vermag Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020126.X04

Im RIS seit

05.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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