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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0097Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0111 E 29. Mai 1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, daß die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodaß eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (Hinweis E 8.3.1979, 1087/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120018.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010