RS Vwgh 1993/9/29 92/12/0018

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2206/59 E 7. Juli 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120018.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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