Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0097Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2206/59 E 7. Juli 1960 RS 1Stammrechtssatz
Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120018.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010