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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Keine Bestimmung der StVO (insb nicht der vom Beschuldigten angesprochene § 5 Abs 5) gibt einem der Begehung einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO Verdächtigen das Recht auf Durchführung einer klinischen Untersuchung zur Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung. Vielmehr ist die Vorführung zur sogenannten klinischen Untersuchung im § 5 Abs 4 StVO als "Berechtigung" der Organe der Straßenaufsicht normiert; sie dient der Beweisaufnahme und Sicherung im Falle, daß eine Untersuchung der Atemluft mit einem Gerät iSd § 5 Abs 2a lit b StVO, durch welche der Alkoholgehalt der Atemluft gemessen und damit der Grad der Alkoholbeeinträcntigung festgestellt wird, nicht möglich ist. Verläuft eine derartige Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft positiv, so hat die betreffende Person das Recht, zur Widerlegung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung eine Blutabnahme zu verlangen. Dies ergibt sich aus den Absätzen 4a und 4b des § 5 StVO, wobei die Aufhebung von Teilen dieser Gesetzesbestimmungen durch den VfGH (E 1.3.1991, G 274/90 ua) - auf die sich der Beschuldigte bezieht - lediglich den Anspruch der betreffenden Person auf Durchführung einer Blutabnahme unabhängig von der Höhe des gemessenen Alkoholgehaltes der Atemluft bewirkt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020142.X01Im RIS seit
12.06.2001