RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0049

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Rechtssatz

Es entspricht einer allgemein geübten Praxis, daß die dem Gewerbe dienenden Transportfahrzeuge mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung versehen sind, welche durchaus auch Werbezwecken dient. Die Bewilligungspflicht nach § 82 Abs 1 StVO wird allerdings in solchen Fällen solange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach vorwiegend der Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fall der Bewilligungpflicht nach § 82 Abs 1 StVO vor (Hinweis E 13.6.1985, 85/02/0154). Die Beurteilung, ob der Tatbestand des § 99 Abs 3 lit d (erster Fall) StVO erfüllt ist, setzt somit Feststellungen über das Gesamterscheinungsbild des betreffenden Fahrzeuges und die mit seiner Benützung verbundenen Absichten voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020049.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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