RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
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L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Krnt 1977 §30 Abs1 litd;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 29.11.1993 93/02/0061, 93/02/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 2

Stammrechtssatz

Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides, wenn § 9 VStG im Spruch nicht zitiert wurde (Hinweis E VS 30.1.1990, 89/18/0008).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020060.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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