RS Vfgh 1987/3/4 B81/87, B82/87

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1
B-VG Art119a Abs5
Stmk LustbarkeitsabgabeG §22
Stmk GdO §94

Leitsatz

Vorschreibung einer monatlichen Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb eines Geldspielautomaten gem. §22 Stmk. LustbarkeitsabgabeG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; Berufungsentscheidung des Gemeinderates - Nichterschöpfung des Instanzenzuges mangels Erhebung einer Vorstellung gem. §94 Stmk. GO

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe durch den Gemeinderat in 2. Instanz.

Gemäß §22 des Stmk. LustbarkeitsabgabeG, LGBl. 1950/37 idgF, fällt die in Beschwerde gezogene Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

In diesen Angelegenheiten kann gemäß §94 Stmk. Gemeindeordnung, LGBl. 1967/115 idgF (Stmk GO), gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindeorganen Vorstellung erhoben werden.

Eine gemäß Art119a B-VG eingeräumte Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ist ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug iSd Art144 B-VG eröffnet (VfSlg. 8773/1980 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit mangels Instanzenzugserschöpfung.

Entscheidungstexte

  • B 81,82/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.1987 B 81,82/87

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit, Gemeinderecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B81.1987

Dokumentnummer

JFR_10129696_87B00081_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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