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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags nach Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines "Rekurs-Einspruches" gegen den abweisenden Beschluss des VfGH als offenbar aussichtslosSpruch
1. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
2. Die Eingaben werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Beschluss vom 25. November 2003, B987/03-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des L W und der
M W gemäß §19 Abs3 Z1 VfGG ab, da gemäß Art144 Abs2 B-VG zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen spezifisch verfassungsgesetzliche Überlegungen nicht anzustellen waren und die vorgebrachten Normbedenken keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B96/04-4, wies der Verfassungsgerichtshof die dagegen eingebrachten Eingaben des L W und der M W gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurück, da gegen seine Entscheidungen und demnach auch gegen seine Beschlüsse keine Rechtsmittel zulässig sind.
2. Mit den vorliegenden wortgleichen Eingaben vom 18. und 19. März 2004 wird nun der zuletzt genannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes mittels "Rekurs" bekämpft.
II. Die als Rekurs bezeichneten Eingaben sind nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung (z.B. VfSlg. 11.041/1986) fest, dass gegen seine Entscheidungen, demnach auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist und die Entscheidungen endgültig sind.
Die Eingaben waren sohin wegen der offenbaren Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).
III. Da somit die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof aussichtslos ist, mussten ihre unter einem mit den Eingaben gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B96.2004Dokumentnummer
JFT_09959391_04B00096_2_00