RS Vwgh 1993/9/29 92/12/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1990/447;

Rechtssatz

Der mit der Nov BGBl 447/1990 ergänzte zweite Satz des § 12 Abs 3 GehG 1990 sieht zwar eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Bindung der Dienstbehörde an eine bereits vorliegende positive Entscheidung über die Vollanrechnung von Vordienstzeiten vor, läßt es aber - liegen die hiefür normierten Voraussetzungen der bereits erfolgten Vollanrechnung und der unveränderten Verwendung des Beamten nicht vor - der Dienstbehörde unbenommen, selbst in jeder Richtung meritorisch zu entscheiden. Dies bedeutet nichts anderes, als daß ausschließlich eine bereits dem Rechtsbestand angehörende, den betreffenden Beamten zur Gänze begünstigende Vorentscheidung Bindungswirkung entfalten soll, im übrigen die Dienstbehörde jedoch bei der Anrechnung von Vordienstzeiten bei Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses selbständig im Rahmen des Gesetzes zu entscheiden hat.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120107.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten