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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/26 91/03/0285 1 (hier: Geldstrafe in Höhe von öS 3000,--).Stammrechtssatz
Bei einem monatlichen Einkommen des Besch von S 40000,- bis S 50000,-- ist bei einer Verhängung von sechs Geldstrafen per Strafe S 10000,-- wegen der Übertretung des § 64 Abs 1 KFG ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen, zumal das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz gehört.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020135.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012