RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0135

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/26 91/03/0285 1 (hier: Geldstrafe in Höhe von öS 3000,--).

Stammrechtssatz

Bei einem monatlichen Einkommen des Besch von S 40000,- bis S 50000,-- ist bei einer Verhängung von sechs Geldstrafen per Strafe S 10000,-- wegen der Übertretung des § 64 Abs 1 KFG ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen, zumal das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz gehört.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020135.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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