RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0072 E 6. Juli 1984 VwSlg 11495 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Autoradio darf nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Autoradio

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020081.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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