RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs1 litb idF 1991/058;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs2 idF 1991/058;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs3 idF 1991/058;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §25a Abs3 idF 1991/058;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §28 Abs1 litj idF 1991/058;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §28 Abs3 idF 1991/058;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Ist ein Spielapparat (hier: Marke "Full House", Merkur) mit einer Aufzählungsvorrichtung versehen, so bewirkt dies im Grunde des § 21 Abs 3 Slbg VeranstaltungsG seine Eignung als Geldspielapparat. Daß das Spielergebnis - so der Bf - "nicht ausschließlich" vom Zufall abhängig sei, ist unerheblich, weil auch der Bf damit nicht behauptet hat, das Spielergebnis sei nicht "überwiegend" vom Zufall abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020127.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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