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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Vor Durchführung des einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrücklichen oder vermuteten) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens iSd § 20a Abs 3 Wr DO steht der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muß demnach bis zum Abschluß dieses Verfahrens, auch wenn dieses nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht (Hinweis E 25.5.1987, 86/12/0097), schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120125.X05Im RIS seit
22.02.2002