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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde darf auf die beantragte Einvernahme eines Zeugen nicht mit dem Hinweis verzichten, die Anschrift dieses Zeugen sei unbekannt; in diesem Fall obliegt es der Behörde, an den Bf heranzutreten und ihm Gelegenheit zu bieten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Adresse der Behörde mitzuteilen (Hinweis E 12.11.1992, 92/18/0208; hier wäre die belBeh berechtigt gewesen, ohne weitere Ermittlungsschritte die Berufung als verspätet zurückzuweisen, wenn der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020116.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008