RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde darf auf die beantragte Einvernahme eines Zeugen nicht mit dem Hinweis verzichten, die Anschrift dieses Zeugen sei unbekannt; in diesem Fall obliegt es der Behörde, an den Bf heranzutreten und ihm Gelegenheit zu bieten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Adresse der Behörde mitzuteilen (Hinweis E 12.11.1992, 92/18/0208; hier wäre die belBeh berechtigt gewesen, ohne weitere Ermittlungsschritte die Berufung als verspätet zurückzuweisen, wenn der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020116.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten