RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Unkenntnis einer der Rechtsmeinung des Beschuldigten allenfalls entgegenstehenden Judikatur des VwGH kann diesen nicht entlasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020126.X03

Im RIS seit

05.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten