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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Ein Antrag an den VwGH auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen Versäumung der Berufungsfrist ist wegen Unzuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über einen derartigen Antrag zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030181.X01Im RIS seit
20.11.2000