RS Vwgh 1993/9/29 93/03/0181

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Antrag an den VwGH auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen Versäumung der Berufungsfrist ist wegen Unzuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über einen derartigen Antrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030181.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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